RECHTLICHE GRUNDLAGE
Was für einen Dienstausweis im Wachgewerbe alles zu beachten ist findet, sich in §11 der Bewachungsverordnung (BewachV). Zusätzlich muss man beachten, keine Ordnungswidrigkeiten nach §16 der BewachV zu begehen. Die Bewachungsverordnung gilt nur für Unternehmen nach §34a GewO – also Unternehmen die gewerbsmäßig fremdes Leben oder Eigentum schützen – dies sind die klassischen Sicherheitsdienste. Sie gilt nicht für Personen, die direkt beim Besitzer oder Eigentümer angestellt sind. Darunter fallen z.B. hauseigene Türsteher. Somit gilt für diese Personen z.B. nicht die Pflicht, einen Dienstausweis mitzuführen.
DIE AUSSTELLUNG
Ein Sicherheitsunternehmer muss jedem seiner Mitarbeiter, der Bewachungstätigkeiten durchführt, einen Dienstausweis ausstellen. Da der Mitarbeiter den Ausweis im Dienst mitführen muss, hat der Unternehmer den Dienstausweis also schon vor dem ersten Dienst auszustellen. Stellt der Unternehmer dem Mitarbeiter keinen Dienstausweis aus, liegt dies in der Verantwortung des Vorgesetzten. Der Mitarbeiter muss sich also nicht um die Ausstellung eines Dienstausweises bemühen. Sicherheitsmitarbeiter von Subunternehmen benötigen keinen Dienstausweis von der Firma, die den Subunternehmer beschäftigt. Der Subunternehmer hat für seine Mitarbeiter ja auch schon Dienstausweise ausgestellt.
DER INHALT
In §11 der BewachV gibt es ganz klare Angaben darüber, was für Angaben auf einem Dienstausweis enthalten sein müssen.
Dazu gehören:
1. Name und Vornamen der Wachperson
2. Name und Anschrift des Gewerbetreibenden
3. Lichtbild der Wachperson
4. Unterschrift der Wachperson
5. Unterschrift des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten.
6. Die Personalausweisnummer/Reisepassnummer oder die Nummer eines Ersatzdokumentes enthalten!
7. Und eine fortlaufende Nummer
Fehlt nur eine dieser Angaben, ist der Bewachungsausweis nicht gültig bzw. wird als falsch bezeichnet. Auch hier liegt die Pflicht, einen korrekten Dienstausweis, der alle rechtlich vorgegebenen Angaben enthält, auszustellen, beim Unternehmer.
BESCHAFFENHEIT – UNTERSCHIED ZU AMTLICHEN AUSWEISEN
Der Unternehmer ist absolut frei in der Gestaltung seins Dienstausweises, solange dieser nicht wie ein Personalausweis oder andere amtliche Ausweise aussieht. Er kann also das Aussehen selbst festlegen – solang alle Pflichtangaben enthalten sind und der Ausweis sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
Die fortlaufende Nummerierung
Die ausgegebenen Dienstausweise müssen fortlaufend nummeriert werden. Das Auslassen von Nummern ist nicht gestattet. Außerdem darf eine Ausweisnummer auch nicht doppelt vergeben werden. Wenn der Mitarbeiter mit der Dienstausweisnummer 28 aus dem Sicherheitsdienst ausscheidet, darf also ein neuer Sicherheitsmitarbeiter nicht erneut einen Dienstausweis mit der Nummer 28 bekommen. Zusätzlich muss der Unternehmer die Dienstausweise in ein Verzeichnis eintragen. Dieses Verzeichnis kann sowohl digital also auch handschriftlich geführt werden.
In diesem Verzeichnis sollte die Angabe des Mitarbeiternamens, der Mitarbeiternummer, der Dienstausweisnummer. Somit ist eine eindeutige Zuordnung zum Mitarbeiter/in möglich.
Dienstausweis mitführen - das ist Pflicht!
Der Mitarbeiter ist verpflichtet seinen Dienstausweis während Ausübung seines Dienstes mitzuführen. Mitführen bedeutet nicht das offene tragen. Das „Dabeihaben“ z.B. in der Geldbörse ist also ausreichend. Der Sicherheitsmitarbeiter muss aber während der Dienstzeit jederzeit in der Lage sein, seinen Dienstausweis den fragenden Behörden vorzuzeigen (z.B. Ordnungsamt). Möchte ein Prüfer des Ordnungsamtes also den Dienstausweis des Mitarbeiters sehen, muss der Sicherheitsmitarbeiter diesen auch vorzeigen.
Der Unternehmer hat den Mitarbeiter übrigens dazu zu verpflichten seinen Dienstausweis im Dienst zu führen. Am besten sollte dies in der allgemeinen Dienstanweisung festgehalten sein. Diese unterschreibt jeder Mitarbeiter zu Beginn seiner Beschäftigung bei einem Sicherheitsdienst.
Besonderheiten bei Türstehern oder Citystreifen
Wenn man als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes nach §34a GewO als Citystreife oder Türsteher eingesetzt wird, muss dieser ein gut erkennbares Schild mit dem Mitarbeiternamen oder einer zuwesibaren Kennnummer darauf tragen. Zusätzlich muss auch der Arbeitgeber – also das Sicherheitsunternehmen darauf angegeben sein. Sinn dahinter ist, dass Sicherheitsmitarbeiter die in diesen beiden sensiblen Bereichen arbeiten nicht anonym sind. So soll die Gefahr verringert werden, dass Citystreifen oder Türsteher, die viel Umgang mit Menschen haben, sich anderen Menschen gegenüber widerrechtlich verhalten.
Soviel erst einmal dazu:
Viele Wege führen nach Rom, aber nur zwei zu deinen Sicherheitsdienstausweisen.
Entweder machen wir das für dich:
Oder aber du kaufst dir einen unserer günstigen Kartendrucker:
https://tintenshop365.de/PVC-Kartendrucker-bei-TiDis-Berlin-kaufen
Möchtest du mehr Wissen? Dann schreib uns eine Email mit deinen Fragen an info@tidis.de